Das Einwohneramt ist das eigentliche Empfangsbüro der Gemeindeverwaltung Celerina/Schlarigna und für viele Aufgaben zuständig, unter anderem:
Marietta Pinggera
Leiterin Einwohnerkontrolle
T +41 81 837 36 80
marietta.pinggera@celerina.ch
Sie können Ihre neue Identitätskarte bei uns im Einwohneramt beantragen. Bitte erscheinen Sie hierfür persönlich bei uns am Schalter, nehmen Sie Ihre alte Identitätskarte und ein qualitativ gutes, akutelles Passfoto mit. Sollten Sie Ihre Identitätskarte verloren haben, benötigen wir für die Neubeantragung eine Verlustanzeige der Kantonspolizei. Die Bearbeitungszeit inklusive Zustellung dauert ca. zehn Arbeitstage.
Kinder ab dem 7. Altersjahr müssen den Identitätskartenantrag selber unterzeichnen. Bis zum vollendeten 18. Altersjahr benötigen sie eine Vollmacht der Eltern. Dazu ist die Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters am Schalter notwendig.
Die Identitätskarte kostet CHF 70.00 für Erwachsene und CHF 35.00 für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (inklusive Portokosten). Die Gebühren sind bei der Antragstellung direkt bar zu bezahlen. Ihre neue Identitätskarte erhalten Sie eingeschrieben per Post zugestellt.
Die Identitätskarte für Erwachsene ist zehn Jahre, für unter 18-jährige fünf Jahre gültig.
Sie können Ihren neuen Pass entweder einzeln oder in Kombination mit einer neuen Identitätskarte beantragen. Für die Beantragung haben Sie folgende Möglichkeiten:
Weitere Informationen erhalten Sie online oder vom Ausweiszentrum Chur.
Regionales Ausweiszentrum Zernez
Gemeindehaus Zernez
Urtatsch 147a
CH-7530 Zernez
T +41 81 851 44 00
Ausweiszentrum Chur
Gäuggelistrasse 7
CH-7001 Chur
T +41 81 257 52 20
Wenn Sie mit Ihrem Heimatschein in der Gemeinde Celerina/Schlarigna angemeldet sind, können Sie beim Einwohneramt einen Einheimischenausweis erstellen lassen. Bitte bringen Sie hierzu ein aktuelles Passfoto und allfällige alte oder abgelaufene Einheimischenausweise mit. Der Einheimischenausweis ist jeweils ein Jahr gültig. Sie können den Einheimischenausweis wieder beim Einwohneramt verlängern lassen.
Ihren Strafregisterauszug können Sie online bestellen. Die Gebühr für den Auszug können Sie bei der Online-Bestellung mit Kreditkarte oder Postcard begleichen.
Personen ohne Internetzugang können das Gesuchformular bei den Poststellen beantragen.
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG und Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung KPVG sind die Gemeinden für den Vollzug der Versicherungspflicht zuständig. Das KVG regelt die obligatorische Krankenversicherung für die ganze Bevölkerung in der Schweiz. Grundsätzlich müssen sich alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse versichern.
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Einwohneramt über den Beginn eines Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Arbeitnehmer mit L- oder B-Bewilligung schriftlich zu informieren (Name, Vorname, Geburtsdatum, Name und Agentur der Krankenversicherung, Vetragsart). Ebenso haben sie jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Voraus der Einwohnerkontrolle zu melden. Diese Meldepflicht betrifft den Status der Krankenversicherungspflicht und verfällt nicht mit dem Erhalt der Arbeitsbewilligung.
Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können innerhalb von drei Monaten ab Gültigkeitsdatum ihrer Arbeitsbewilligung zwischen einer Schweizer oder ausländischen Krankenversicherung wählen. Je nach Wahl ergibt sich folgendes Vorgehen:
VERSICHERUNG IM WOHNSTAAT
Die Person muss sich innerhalb der dreimonatigen Frist mit einem Gesuchsformular vom Schweizer Krankenversicherungsobligatorium befreien lassen. Zusammen mit dem Gesuchsformular ist ein Nachweis der Versicherung im Wohnstaat einzureichen – dasselbe gilt für nichterwerbstätige Familienangehörige.
SCHWEIZER VERSICHERUNG
Innerhalb der dreimonatigen Frist muss die Person eine Grundversicherung gemäss KVG bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung abschliessen. Den Versicherungsabschluss muss sie dem Einwohneramt nachweisen.
WICHTIG
Nimmt die Person ihr Wahlrecht innerhalb der dreimonatigen Frist nicht wahr, verfällt dieses. Die Person muss sich dann bei einer Schweizer Krankenversicherung versichern lassen.