Thomas Michel
Leiter Steueramt
T +41 81 837 36 82
thomas.michel@celerina.ch
Kanton | 100 % |
Gemeinde | 50 % |
Kant. Evang. Kirchensteuern | 3.5 % |
Evangelische Kirchensteuer | 10.5 % |
Katholische Kirchensteuer | 6 % |
Liegenschaftssteuern | 0.75 ‰ |
Handänderungssteuern | 2 % |
Grundstückgewinnsteuern | 100 % |
Direkte Nachkommen | 0 % |
Elterlicher Stamm | 4 % |
Übrige Begünstigte | 12 % |
Natürliche Personen sind zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie:
Bei Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärung können Sie sich an das Steueramt Celerina/Schlarigna oder an die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden wenden.
«SofTax GR» ist die offizielle Software der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden für das Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen (primäre und sekundäre Steuerpflicht) sowie für einfache Gesellschaften und Erbgemeinschaften.
Die Steuererklärung muss bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden eingereicht werden:
Kantonale Steuerverwaltung GR
Verarbeitungszentrum 1/KO
Steinbruchstrasse 18
CH-7001 Chur
Für die Einreichung der Steuererklärung sind folgende Fristen zu beachten:
FRISTVERLÄNGERUNGEN
Fristerstreckungsgesuche sind vor Ablauf der Deklarationsfrist schriftlich bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden einzureichen. Sie können auch das Online-Gesuchsformular ausfüllen. Die Gesuche werden nur dann beantwortet, wenn diesen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann.
Kantonale Steuerverwaltung GR
Fristgesuche/KO
Steinbruchstrasse 18
CH-7001 Chur
T +41 81 257 34 93
fristgesuche@stv.gr.ch
Die Nichtzustellung eines Steuerformulars entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung binnen der vorgenannten Fristen (Art. 127 StG). Wer keine Formulare erhalten hat, kann die entsprechenden Unterlagen beim Gemeindesteueramt oder bei der kantonalen Steuerverwaltung in Chur jederzeit anfordern. Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sind gemeinsam steuerpflichtig. Einkommen und Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Ehepaare unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam und reichen diese bis zum 30. April ein. Ist die Steuererklärung nicht von beiden Eheleuten unterzeichnet, wird für die fehlende Unterschrift eine 20 tägige Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Eheleuten angenommen (Art. 123a StG; Art. 131 Abs 2 DBG).
Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), mit Wohnsitz im Kanton Graubünden und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Bei Fragen zu den Weisungen, Tarifen, Abrechnungsformularen und der Quellensteuerabrechnung wenden Sie sich bitte an:
Sektion Quellensteuer Chur
quellensteuer@stv.gr.ch
Quellensteuerabrechnung:
Frau Nicolle Gadient, T +41 81 257 34 91
Allgemeine Auskünfte:
Frau Vanessa Di Cosmo, T +41 81 257 34 92
Zur Förderung des Kur-, Ferien- und Sportortes erhebt die Gemeinde Celerina/Schlarigna eine Kur- und Sporttaxe. Diese und die Wirtschaftsförderungsabgabe für Unternehmen dient der Verbesserung der touristischen Infrastruktur und stützt das Tourismusmarketing. Jeder Übernachtungsgast in der Gemeinde Celerina/Schlarigna, der, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen, hat eine Gästetaxe zu entrichten.
Tourismusgesetz
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