Steueramt

Kernaufgaben

  • Führung des Steuerregisters
  • Veranlagung Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern
  • Interkommunale, interkantonale und internationale Steuerausscheidungen
  • Veranlagung und Fakturierung der Spezialsteuern (Handänderungssteuern, Erbanfall- und Schenkungssteuern)
  • Gäste- und Tourismustaxen

Zusatzaufgaben

  • Verwaltung der Gebäudeschätzungen
  • Bearbeitung und Erledigung von Gesuchen, Verfügungen
  • Koordination mit der kantonalen Steuerverwaltung
  • Interne Auskunftsstelle in Steuerfragen

Kontakt

Thomas Michel
Leiter Steueramt
T +41 81 837 36 82
thomas.michel@celerina.ch

Steuerarten und Steuersätze

Kanton 100 %
Gemeinde 50 %
Kant. Evang. Kirchensteuern 3.5 %
Evangelische Kirchensteuer 10.5 %
Katholische Kirchensteuer 6 %

Spezialsteuern

Liegenschaftssteuern 1 ‰
Handänderungssteuern 2 %
Grundstückgewinnsteuern 100 %

Erbanfall-/Schenkungssteuern

Direkte Nachkommen 0 %
Elterlicher Stamm 4 %
Übrige Begünstigte 12 %

Steuererklärung

Natürliche Personen sind zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie:

  • im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
    • während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt
    • während mindestens 90 Tagen verweilt, ohne in der Schweiz erwerbstätig zu sein
  • Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben in Graubünden sind.
  • im Kanton Graubünden Betriebsstätten unterhalten.
  • an Grundstücken im Kanton Eigentum oder Nutzniessrechte haben.
  • mit Grundstücken im Kanton handeln oder solche vermitteln.
  • im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben und hierfür Entschädigung beziehen.

Ausfüllen der Steuererklärung

Bei Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärung können Sie sich an das Steueramt Celerina/Schlarigna oder an die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden wenden.

    Ausfüllen der Steuererklärung mit SofTax

    «SofTax GR» ist die offizielle Software der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden für das Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen (primäre und sekundäre Steuerpflicht) sowie für einfache Gesellschaften und Erbgemeinschaften.

    Download SofTax

    Einreichung der Steuererklärung

    Die Steuererklärung muss bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden eingereicht werden:

    Kantonale Steuerverwaltung GR
    Verarbeitungszentrum 1/KO
    Steinbruchstrasse 18
    CH-7001 Chur

    Fristen

    Für die Einreichung der Steuererklärung sind folgende Fristen zu beachten:

    • 31. März für Unselbständigerwerbende, Schüler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbgemeinschaften
    • 30. September für Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden
    • 30. September für ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht)


    FRISTVERLÄNGERUNGEN

    Fristerstreckungsgesuche sind vor Ablauf der Deklarationsfrist schriftlich bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden einzureichen. Sie können auch das Online-Gesuchsformular ausfüllen. Die Gesuche werden nur dann beantwortet, wenn diesen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann.

    Kantonale Steuerverwaltung GR
    Fristgesuche/KO
    Steinbruchstrasse 18
    CH-7001 Chur
    T +41 81 257 34 93
    fristgesuche@stv.gr.ch
     

    Nichtzustellung eines Steuerformulars

    Die Nichtzustellung eines Steuerformulars entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung binnen der vorgenannten Fristen (Art. 127 StG). Wer keine Formulare erhalten hat, kann die entsprechenden Unterlagen beim Gemeindesteueramt oder bei der kantonalen Steuerverwaltung in Chur jederzeit anfordern. Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sind gemeinsam steuerpflichtig. Einkommen und Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Ehepaare unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam und reichen diese bis zum 30. April ein. Ist die Steuererklärung nicht von beiden Eheleuten unterzeichnet, wird für die fehlende Unterschrift eine 20 tägige Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Eheleuten angenommen (Art. 123a StG; Art. 131 Abs 2 DBG).

    Quellensteuer

    Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), mit Wohnsitz im Kanton Graubünden und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
     

    Fragen?

    Bei Fragen zu den Weisungen, Tarifen, Abrechnungsformularen und der Quellensteuerabrechnung wenden Sie sich bitte an: 

    Sektion Quellensteuer Chur
    quellensteuer@stv.gr.ch

    Quellensteuerabrechnung:
    Frau Nicolle Gadient, T +41 81 257 34 91

    Allgemeine Auskünfte:
    Frau Vanessa Di Cosmo, T +41 81 257 34 92
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    Weitere Informationen

    Gäste- und Tourismustaxe

    Förderung der touristischen Infrastruktur

    Zur Förderung des Kur-, Ferien- und Sportortes erhebt die Gemeinde Celerina/Schlarigna eine Kur- und Sporttaxe. Diese und die Wirtschaftsförderungsabgabe für Unternehmen dient der Verbesserung der touristischen Infrastruktur und stützt das Tourismusmarketing. Jeder Übernachtungsgast in der Gemeinde Celerina/Schlarigna, der, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen, hat eine Gästetaxe zu entrichten.

    Tourismusgesetz
    Fragebogen zur Nutzung Ihrer Wohnung in Celerina
    Informationsblatt - Tarifübersicht
    Questionario per l'uso del vostro appartamento a Celerina
    Scheda informativa - Panoramica delle tariffe
     

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